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Channel: Abmahnkosten – Rechtslupe
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Urheberrechtsverletzung – und die Erstattung der Abmahnkosten

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Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof für einen klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, auf den noch § 97a UrhG in der bis zum 8.10.2013 geltenden Fassung anzuwenden war. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 mit Wirkung ab dem 9.10.2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an.

Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 124/16


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